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Sog. "Ausfrieren" eines Miteigentümers bei erheblichen Zahlungsrückständen zulässig 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 27.12.2005

 

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10.06.2005, Az: V ZR 235/04 entschieden, dass der Beschluss einer Eigentümerversammlung zulässig ist einen Miteigentümer bei erheblichen Zahlungsrückständen - mehr als sechs Monatsbeträge - von der Heizversorgung auszusperren (sog. "Ausfrieren"). Erforderlich sei lediglich ein entsprechender Beschluss der Eigentümer sowie eine vorherige Androhung der Maßnahme gegenüber dem betroffenen Miteigentümer. Zudem muss der betroffene Miteigentümer es dulden, dass der Hausverwalter bzw. Mitarbeiter eines Fachunternehmens zur Ausführung der Versorgungssperre seine Wohnung bzw. seine Kellerräume betreten.

 

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