Predeschly Rechtsanwälte
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- Kanzlei am Feuersee -
Widerrufsrecht von Kapitalanleger gegenüber Kreditinstitut bei Abschluss durch einen Vermittler
Rechtsanwalt Sven Predeschly, 30.03.2006
Der
Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, Az: II 327/04,
die Rechte geprellter Anleger gestärkt, die ihr Geld in Immobilienfonds
angelegt haben.
Die
Anleger solcher Immobilienfonds können sich nach diesem Urteil zukünftig
einfacher von Fondsanteilen sowie den zur Finanzierung aufgenommenen Krediten lösen,
wenn ein Fondsvermittler sowohl die Finanzierung als auch das Darlehen an der
Haustür angebahnt hat. Ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden, kann dieser das Geschäft auch noch nach Jahren rückgängig
machen.
Mit
diesem Urteil wird vom Bundesgerichtshof die neuere und verbraucherfreundliche
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg umgesetzt.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
nur unter strengeren Voraussetzungen auch gegen Banken gelten lassen, wenn diese
ihre Finanzierungen nicht durch eigene Angestellte vermittelt hatten. Nach dem
nun vorliegenden Urteil reicht es für einen Widerruf aus, dass sich die Bank
eines Fondsvermittlers bedient, der das Geschäft „an der Haustür“ anbahnt.
Der Anleger kann sich dann – gegen Rückgabe seiner Anteile an dem
Immobilienfonds – von der Darlehensverpflichtung freistellen lassen.
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