Predeschly Rechtsanwälte
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- Kanzlei am Feuersee -
Nichtigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen
Rechtsanwalt Sven Predeschly,
Nach
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az: II ZR 135/04, droht womöglich
vielen Gesellschafterbeschlüssen in einer GmbH die Nichtigkeit – hiervon dürften
v.a. zahlreiche mittelständische Unternehmen betroffen sein.
Nach
dieser Entscheidung ist ein Gesellschafterbeschluss nichtig – und damit
unwirksam -, wenn dieser nicht nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren
zustande gekommen ist und dies selbst dann wenn die Zustimmung aller
Gesellschafter vorliegt. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass nach
§ 48 Abs. 1 GmbHG Beschlüsse der GmbH in Gesellschafterversammlungen und somit
bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Gesellschafter gefasst werden. Eine
Abweichung hiervon ermögliche § 48
Abs. 2 GmbHG wonach auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
zugelassen wird, sofern entweder die Gesellschafter dem Beschlussvorschlag
einstimmig zustimmen oder diese ihr Einverständnis mit der schriftlichen
Abstimmung in gleicher Weise erklären. Diese Regelungen seien zwar nicht
abschließend, aber entscheidend – so der Bundesgerichtshof – soll sein,
dass abweichende Regelungen über die Beschlussfassung in der Satzung der GmbH
(Gesellschaftsvertrag) ausdrücklich enthalten sein müssen.
Es ist daher zu empfehlen, dass die Satzung der GmbH (Gesellschaftsvertrag)
anwaltlich überprüft wird und zudem sollte bei der Beschlussfassung weder von
der Regelung in § 48 GmbHG noch der Regelung in der Satzung der jeweiligen GmbH
abgewichen werden.
Wir stehen Ihnen bei diesem Thema gerne beratend oder für eine gerichtliche Tätigkeit zur Verfügung. Für weitere Informationen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 6155850 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) !
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