Predeschly    Rechtsanwälte


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Handy am Steuer - eine unendliche Geschichte ? 

Rechtsanwalt Sven Predeschly 

 

Nachdem das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage nach § 23 Abs. 1a StVO (i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 StVG) bußgeldbewehrt ist beschäftigt die Frage wann eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vorliegt diverse Gerichte. In der Begründung zur Einführung dieser Vorschrift heißt es u.a. "Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.".

So hat das OLG Jena durch Beschluss, 1 Ss 82/06, entschieden, dass auch die Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt als Diktiergerät einen Verstoß gegen die oben genannte Vorschrift der Straßenverkehrsordnung darstellt und daher bestraft werden kann. Bereits vorher wurde entschieden, dass auch das Lesen einer Notiz bzw. das Ablesen der Uhrzeit einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt (u.a. OLG Hamm und OLG Köln). Das OLG Köln hat dagegen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln aufheben müssen, in welchem ein Autofahrer verurteilt wurde obwohl er das Handy nicht benutzen, sondern lediglich von einer Ablage in eine andere Ablage legen wollte (OLG Köln NJW 2005, 3366). Zu Recht weist das OLG Köln daraufhin, dass in einem solchen Fall der Tatbestand des „Benutzens“ gerade nicht vorliegen könne.

Es ist jedem Betroffenen zu raten einen entsprechenden Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen zu lassen.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly ) !

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© Sven Predeschly