Predeschly Rechtsanwälte
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Handy am Steuer - eine unendliche Geschichte ?
Rechtsanwalt Sven
Nachdem das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage nach § 23 Abs. 1a StVO (i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 StVG) bußgeldbewehrt ist beschäftigt die Frage wann eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vorliegt diverse Gerichte. In der Begründung zur Einführung dieser Vorschrift heißt es u.a. "Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.".
So
hat das OLG Jena durch Beschluss, 1 Ss 82/06, entschieden, dass auch die
Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt als Diktiergerät einen Verstoß
gegen die oben genannte Vorschrift der Straßenverkehrsordnung darstellt und
daher bestraft werden kann. Bereits vorher wurde entschieden, dass auch das
Lesen einer Notiz bzw. das Ablesen der Uhrzeit einen Verstoß gegen die
genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt (u.a. OLG Hamm und
OLG Köln). Das OLG Köln hat dagegen eine Entscheidung des Amtsgericht Köln
aufheben müssen, in welchem ein Autofahrer verurteilt wurde obwohl er das Handy
nicht benutzen, sondern lediglich von einer Ablage in eine andere Ablage legen
wollte (OLG Köln NJW 2005, 3366). Zu Recht weist das OLG Köln daraufhin,
dass in einem solchen Fall der Tatbestand des „Benutzens“ gerade nicht
vorliegen könne.
Es
ist jedem Betroffenen zu raten einen entsprechenden Bußgeldbescheid anwaltlich
überprüfen zu lassen.
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weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per
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Rechtsanwalt Sven
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