Predeschly Rechtsanwälte
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- Kanzlei am Feuersee -
Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bald (teilweise) zulässig ?
Rechtsanwalt Sven Predeschly,
Nach einem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 2576/04, vom 12.12.2006 ist das
grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte (quota litis)
verfassungswidrig.
In dem zur
Entscheidung stehenden Fall hatte sich eine Rechtsanwältin, die ein älteres in
den USA lebendes Ehepaar wegen eines von der NS-Diktatur enteignetem Grundstücks
vertrat, sich 1/3 der Entschädigungsansprüche als Honorar zusprechen lassen.
Die Rechtsanwältin wurde sodann von der Anwaltsgerichtsbarkeit wegen des Verstoßes
gegen die Berufsordnung mit Bußgeldern belegt und mit ihrer
Verfassungsbeschwerde machte sie die Verfassungswidrigkeit des grundsätzlichen
Verbots des Erfolgshonorars geltend.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Ansicht der Rechtsanwältin bestätigt, dass das grundsätzliche Verbot des Erfolgshonorars ohne Ausnahmen in die Berufsausübungsfreiheit eingreife und daher verfassungswidrig sei. Dieses Verbot ist insoweit unangemessen als es keinerlei Ausnahmen zulässt u.a. für den Fall, dass ein Anspruchinhaber aufgrund der bestehenden Kostenrisiken von der Verfolgung seiner Ansprüche absieht; gerade in einem solchen Fall sei die Verlagerung eines Teils des Risikos auf den Anwalt sinnvoll.
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