Predeschly    Rechtsanwälte


Stuttgart              Plochingen              Berlin            Dresden

- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Erfolgshonorare für Rechtsanwälte bald (teilweise) zulässig ?

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 2576/04, vom 12.12.2006 ist das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte (quota litis) verfassungswidrig.  

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte sich eine Rechtsanwältin, die ein älteres in den USA lebendes Ehepaar wegen eines von der NS-Diktatur enteignetem Grundstücks vertrat, sich 1/3 der Entschädigungsansprüche als Honorar zusprechen lassen. Die Rechtsanwältin wurde sodann von der Anwaltsgerichtsbarkeit wegen des Verstoßes gegen die Berufsordnung mit Bußgeldern belegt und mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte sie die Verfassungswidrigkeit des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars geltend.  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ansicht der Rechtsanwältin bestätigt, dass das grundsätzliche Verbot des Erfolgshonorars ohne Ausnahmen in die Berufsausübungsfreiheit eingreife und daher verfassungswidrig sei. Dieses Verbot ist insoweit unangemessen als es keinerlei Ausnahmen zulässt u.a. für den Fall, dass ein Anspruchinhaber aufgrund der bestehenden Kostenrisiken von der Verfolgung seiner Ansprüche absieht; gerade in einem solchen Fall sei die Verlagerung eines Teils des Risikos auf den Anwalt sinnvoll.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly ) !

Das Internet-Angebot unserer Kanzlei - u.a. auch der obige Beitrag - dient ausschließlich der allgemeinen Information und jegliche Informationen werden ohne Gewähr erteilt. Eine Haftung kann diesbezüglich nicht übernommen werden. Mit den veröffentlichten Informationen wird weder eine Beratung oder eine individuelle Auskunft erteilt noch kommt ein Mandatsverhältnis zustande.

 


© Sven Predeschly