Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -



 

 

Besserstellung des Vermieters bei der Mieterhöhung 

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, VIII ZR 303/06, wurde die Rechtsstellung des Vermieters bei einer Mieterhöhung verbessert. In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietvertrag abgeschlossen, bei welchem die vereinbarte Miete bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen hat. Der Vermieter hat sodann ein Jahr nach Vertragsabschluss die Mieter zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete aufgefordert ohne dass sich bis dahin die ortsübliche Vergleichsmiete geändert hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Vermieters mit der Begründung, dass die Regelungen der §§ 558 ff. BGB nicht voraussetzen würden, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit dem Vertragsabschluss geändert bzw. erhöht habe. Es sei vielmehr so, dass der Mieter immer damit rechnen müsse, dass der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht. Der Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde daher stattgegeben.

 

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