Predeschly Rechtsanwälte
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- Kanzlei am Feuersee -
Rechtsanwalt Sven Predeschly gibt im Vorfeld der Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart Interview zu rechtlichen Aspekten
Rechtsanwalt Sven Predeschly,
Satzungsvorschläge und DFL Statuten – rechtliche Aspekte (14.07.2011):
Der Stuttgarter Rechtsanwalt
Sven Predeschly – Wirtschaftsanwalt und rechtlicher Berater
von Vereinen – ist Vereinsmitglied des VfB Stuttgart und
nimmt Stellung zu den Vorwürfen des Vereins die Opposition
würde mit ihren Satzungsvorschlägen die DFL-Statuten
(Lizenzierungsordnung) nicht beachten:
Aktion VfB 2011:
Herr Predeschly, Ihr Kollege nimmt in den Informationen zur
Mitgliederversammlung sehr kritisch Stellung zu den beantragten
Satzungsänderungen.
RA Sven Predeschly:
Dies ist richtig und hat mich in dieser Form – sowohl was Art
und Ton der Stellungnahme angeht – sehr verwundert. Aus
meiner Sicht kann man sich dies nur damit erklären, dass der
Kollegen vom Verein und auch von Spielern des Vereins Mandate
erhält und sich daher aufgrund dieser vorhandenen Bindungen
eben auch in dieser Sache zugunsten des Vereins ausspricht.
Ich bin auch
überrascht, dass die Vereinsführung hier auf Kosten
der Mitglieder eine solche massive Wahlwerbung zugunsten des Kandidaten
des Aufsichtsrates betreibt u.a. wurden die Mitglieder des Vereins ja
auch von den Abteilungsleitern auf einem Briefbogen des Vereins
angeschrieben und gebeten für den Kandidaten des
Aufsichtsrates zu stimmen, dies dann auch noch mit einem
gleichlautenden Schreiben welches allem Anschein nach von der
Vereinsführung vorgegeben wurde. Wenn man bedenkt, dass die
Gegenkandidaten diese Chance nicht hatten muss man sich schon die Frage
stellen was sich die Vereinsführung des VfB unter einem fairen
Wahlkampf vorstellt ? Aus meiner Sicht sind dies Vorgänge, die
in einem Verein zumal in einem Proficlub der 1. Bundesliga nicht
vorkommen sollten.
Aktion VfB 2011:
Wie erklären Sie sich das ?
RA Sven Predeschly:
Möglicherweise ist man eben nicht bereit einen
Demokratisierungsprozess im Verein einzuleiten und den Mitgliedern
gewisse Mitbestimmungsrechte zuzusprechen. Man sollte aber nie
vergessen: mit den Satzungsänderungen soll nur erreicht
werden, dass eine gewisse Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern dem
Ehrenrat Vorschläge für Kandidaten
präsentieren dürfen – mehr nicht !
Aktion VfB 2011:
Auch aus der Geschäftsführung der DFL hat sich Herr
Seifert gegen Änderungen ausgesprochen und auf Gefahren
hingewiesen.
RA Sven Predeschly:
Dies lässt sich unter anderem auch damit erklären,
dass auch hier eine enge personelle Verflechtung besteht –
Herr Staudt seines Zeichens Präsident des VfB Stuttgart sitzt
im Aufsichtsrat der DFL. Der DFL würde es hier eigentlich auch
gut zu Gesicht stehen sich in vereinsinterne Angelegenheiten nicht
einzumischen – es gehört sicherlich nicht zur
Aufgabe eines Geschäftsführers der DFL solche
Statements abzugeben.
Aus der Stellungnahme
von Herrn Seifert in den „Informationen zur
Mitgliederversammlung“ kann man aber auch erkennen, dass sich
dieser inhaltlich mit den beantragten Satzungsänderungen nicht
befasst hat. Es handelt sich um eine allgemeine Stellungnahme so nach
dem Motto „Weiter so.“.
Aktion VfB 2011:
Ihr Kollege Schickhardt nennt die Satzungsänderungen und die
Opposition eine „gefährliche Kombination“.
RA Sven Predeschly:
Eine für mich überraschende und nicht
nachvollziehbare Stellungnahme, die nur damit zu erklären sein
dürfte, dass er schon für den Verein als Berater
tätig war. Man sollte auch nicht vergessen, dass der Kollege
– obwohl er hier beim VfB die DFL-Statuten und die
Lizenzierungsordnung für so wichtig hält –
beim TSV 1860 als Anwalt für den jordanischen Investor
tätig gewesen ist und dessen Einstieg beim Verein begleitet
hat und zudem an der Seite von Martin Kind (Hannover 96) als
Rechtsanwalt gegen die Abschaffung der 50+1 Regelung kämpft
– hier dürfte der Begriff
„gefährliche Kombination“ aus meiner Sicht
besser aufgehoben sein und ich denke vor diesem Hintergrund kann jedes
Mitglied des Vereins die Stellungnahme des Kollegen entsprechend werten.
Anmerkung der Aktion
VfB 2011: über die angesprochenen Aktivitäten von
Rechtsanwalt Schickhardt kann man sich hier informieren …
http://www.juve.de/nachrichten/deals/2011/05/1860-gerettet-schickhardt-mayer-kambli-und-hengeler-handeln-kompromiss-aus
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.tsv-1860-und-die-finanzen-1860:-wann-geht-bei-den-loewen-das-licht-aus-page7.ef897203-6fec-4f58-83d6-24c58c0ff4dd.html
Aktion VfB 2011:
Der Vorwurf lautet § 4 Ziffer 9 der Lizenzierungsordnung werde
nicht eingehalten, zudem könne es immer nur einen Kandidaten
für das Amt des Präsidenten geben.
RA Sven Predeschly:
Das ist nicht nachvollziehbar und auch nicht richtig. Wenn man sich die
Satzungen der Lizenzklubs ansieht wird man feststellen, dass es in
vielen Vereinen üblich ist den Mitgliedern Vorschlagsrechte zu
gewähren und zudem auch richtige Wahlen – man stelle
sich vor mit mehreren Kandidaten – stattfinden. Ich erinnere
nur an den Karlsruher SC, bei dem sich auch mehrer Kandidaten
für das Amt des Präsidenten beworben haben und dem
Karlsruher SC wurden weder Punkte abgezogen noch hat er die Lizenz
verloren. Dies zeigt aus meiner Sicht, dass man vor der
Mitgliederversammlung versucht mit Unwahrheiten die Mitglieder zu
beeinflussen.
Anmerkung der Aktion
VfB 2011: der Karlsruher SC hatte für das Amt des
Präsidenten sogar 3 Kandidaten …
http://www.ksc.de/aktuelles/anzeigen/news/metzger-neuer-ksc-praesident/6.html
§ 4 Ziffer 9
der Lizenzierungsordnung schreibt nur vor, dass der Vorschlag
über einen Wahlausschuss bzw. den Ehrenrat laufen muss damit
dieser eine Kontrolle vornehmen kann – mehr nicht. Ansonsten
ist der Verein in der Regelung seiner Satzung frei, in der gesamten
Lizenzierungsordnung findet man keine Regelung, die es verbietet, dass
ein solcher Vorschlag von Mitgliedern an den Wahlausschuss/Ehrenrat
herangetragen werden kann. Die beantragten Satzungsänderungen
beachten diese Bestimmungen, die Mitglieder tragen den Vorschlag an den
Ehrenrat heran und dieser unterbreitet den Vorschlag dann der
Mitgliederversammlung – somit alles konform mit DFL- Statuten
und Lizenzierungsordnung.
Die Formulierung lautet
folgendermaßen:
„9.
Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner
Satzung sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass die
Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die
übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt,nachdem zuvor
ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstandes
vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversammlung in seiner
Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch
gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes
bestellt.Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die
Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines
Lizenzvereins (Anhang III zur LO) entsprechen.“
In diesem Absatz findet
man keinerlei Regelung, wonach es nur einen Kandidaten geben darf bzw.
wonach es keine Vorschlagsrechte von Mitgliedern an den
Walausschuss/Ehrenrat geben darf. Es ist daher nicht ersichtlich
weshalb dem VfB ein Punktabzug bzw. ein Lizenzentzug drohen sollte,
sofern die Mitglieder einer Satzungsänderung zustimmen.
Aktion VfB 2011:
Herr Schickhardt bezeichnet den VfB als demokratisch, keiner
könne Präsident werden ohne die Mehrheit der
Mitglieder hinter sich zu haben.
RA Sven Predeschly:
Ich bin über das Demokratieverständnis des Kollegen
überrascht, wenn er es als demokratisch bezeichnet, dass ich
als Vereinsmitglied keinen Vorschlag für Kandidaten des
Ehrenrates, Aufsichtsrates oder für das
Präsidentschaftsamt vorschlagen kann oder dass bei Wahlen
gerade einmal so viele Kandidaten vorgeschlagen werden wie es
Ämter zu verteilen gibt ? Mein Demokratieverständnis
sieht etwas anders aus, es spricht nichts dagegen, dass auch eine
Gruppe von stimmberechtigten Mitgliedern Wahlvorschläge
unterbreiten kann damit auch in den Organen etwas mehr Transparenz
herrscht. Es weiß doch keiner nach welchen Kriterien der
Aufsichtsrat den Kandidaten für das Präsidentenamt
auswählt – und wenn er dann noch einen aus den
eigenen Reihen zum Kandidaten bestimmt ist das nicht gerade
förderlich in Sachen Demokratieverständnis und
Transparenz.
Die Behauptung man
könne ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nicht
Präsident werden ist schlichtweg falsch, der Kollege hat die
Regelung in der Satzung nicht berücksichtigt, wonach in einem
3. Wahlgang der Aufsichtsrat ohne Befragung der Mitglieder den
Präsidenten bestimmt. Dies kann übrigens jedes
Mitglied selbst in der Satzung nachlesen, so dass der Vorwurf des
Kollegen die Opposition habe „nicht einmal die Vereinssatzung
richtig gelesen“ als unsachlich zu qualifizieren ist.
Man sollte den
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins durchaus zutrauen richtige
Entscheidungen zu treffen – man kann sich des Eindrucks nicht
erwehren, dass die aktuelle Vereinsführung solche
Entscheidungen der Mitglieder nicht wünscht.
Aktion VfB 2011:
Herr Predeschly, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Das Interview finden Sie hier.
Für weitere Informationen sprechen Sie uns einfach an per e-mail oder unter Telefon +49 (0) 711 - 61558510 (Ansprechpartner Rechtsanwalt Sven Predeschly) !
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© Sven Predeschly