Predeschly Rechtsanwälte

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Beratungspflicht des Anlageberaters bei bedeutsamen Gesetzesänderungen (BGH)

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Der Bundesgerichtshof hat in Teilen die Haftung von Anlageberatern restriktiv gesehen: zunächst einmal weist der Bundesgerichtshof daraufhin, dass die Pflichten des Anlageberaters gegenüber dem Kunden weiter gehen als die Pflichten des Anlagvermittlers. Der Anlagevermittler muss den Kunden über die tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss entscheidend sind, vollständig und richtig informieren. Er muss das Anlagekonzept auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen. Die Pflichten eines Anlageberaters gehen weiter, dennoch hat ein Anlageberater (im entschiedenen Fall ging es um eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter) nicht die Verpflichtung den Kunden auf für die Kapitalanlage bedeutsame Änderungen der Gesetze hinzuweisen und auch keine Erkundigungen einzuziehen, wenn es sich um eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage handelt, die aufgrund einer Gesetzesänderung eingetreten ist, und der Anlageberater diese Frage regelmäßig auch selbst nur durch Einholung eines Rechtsgutachtens klären könnte (BGH Entscheidung vom 01.12.2011, Az: III ZR 56/11). 


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© Sven Predeschly