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Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor ? 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 29.12.2005

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 24.05.2005, Az: IX ZR 123/04 zur Abgrenzung zwischen einer Zahlungsstockung sowie einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Insolvenzordnung (InsO) Stellung genommen. Diese Frage ist deshalb von enormer Bedeutung als beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit für Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren die Fristen der strafbewehrten Insolvenzantragspflichten zu laufen beginnen.

Lediglich eine Zahlungsstockung sei anzunehmen wenn diese binnen eines Zeitraums von 2 bis 3 Wochen beseitigt werden kann, da dies der Zeitraum sei, den eine kreditwürdige Person benötige um sich die nötigen Geldmittel zu beschaffen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig von einer Zahlungsfähigkeit (!) auszugehen, wenn die binnen 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht. Dagegen wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt.

 

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