Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Schenkungen zur Vermeidung von Erbschaftssteuer 

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

In Deutschland beschäftigen sich nach Umfragen nur sehr wenige Personen frühzeitig mit der Erbschaftsvorbereitung, so dass viele legale Möglichkeiten zur Vermeidung des Anfalls von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ungenutzt bleiben. Dies obwohl mit einer Verschärfung des Erbschaftssteuergesetzes, insbesondere auch im Hinblick auf bisher bevorzugtes Immobilienvermögen, zu rechnen ist.

Das Erbschaftssteuergesetz sieht in seiner bisherigen Fassung Freibeträge für den Ehegatten in Höhe von EUR EUR 500.000,00 (früher: 307.500,00) und für jedes Kind in Höhe von EUR 400.000,00 (früher: EUR 205.000,00) vor, wobei diese Freibeträge auch bei einer vorzeitigen Schenkung unter Lebenden genutzt werden können. Eine Schenkung unter Lebenden ist daher ein sinnvolles Mittel um das vorhandene Vermögen sicher an die nachfolgende Generation weitergeben zu können. Zwar behandelt das Gesetz solche Schenkungen hinsichtlich der Freibeträge und des Steuersatzes gleich wie einen Erbfall, jedoch kann nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung die Freibeträge erneut in Anspruch nehmen. Es besteht daher die Möglichkeit bei einer frühzeitigen Übertragung von Vermögen an die nachfolgende Generation erhebliche Vermögenswerte steuerfrei weitergeben zu können.

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