Predeschly    Rechtsanwälte


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Das Kündigungsschutzgesetz in kleineren mittelständischen Unternehmen

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer stellt das Kündigungsschutzgesetz (im folgenden KSchG) eine zentrale Regelung des Arbeitsrechts dar, die im folgenden kurz vorgestellt werden soll. Zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt das KSchG die grundsätzlich bestehende Kündigungsfreiheit von Verträgen mit längerer Laufzeit auf sozial gerechtfertigte Kündigungen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber nur unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des KSchG einen Arbeitnehmer kündigen kann. 

Die Regelung in § 1 Abs. 2 des KSchG sieht für den Arbeitgeber 3 Kündigungsgründe vor, bei welchen eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtlich zulässig ist. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist möglich (1.) als personenbedingte Kündigung: hier liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers wie z.B. einer langandauernden Erkrankung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt und auch in Zukunft eine Besserung nicht zu erwarten ist. (2.) als verhaltensbedingte Kündigung: bei dieser ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers der Kündigungsgrund (Krankmachen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, etc.) und in der Regel vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. (3.) als betriebsbedingte Kündigung bei welcher sachliche Gründe - betriebsintern oder betriebsextern - wie Umsatzeinbußen, etc. zu einer unternehmerischen Entscheidung führen, bei welcher Arbeitnehmer zu entlassen sind. Sofern ein Grund vorliegt, welcher vom Unternehmen selbst verursacht wurde (z.B. Schließung einer Abteilung) prüft das Arbeitsgericht lediglich, ob offensichtlich eine willkürliche oder unsachliche Entscheidung des Arbeitgebers vorliegt. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl durchführen und diejenigen Arbeitnehmer entlassen, die am wenigsten von der Kündigung getroffen werden. Hierbei sind u.a. zu berücksichtigen die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten, etc..

Ein in der Praxis häufig vorkommender Fehler - der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt -  ist, dass lediglich eine mündliche Kündigung ausgesprochen wird, obwohl die Regelung des § 623 BGB die Schriftform (elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen) vorsieht.

Sofern der Arbeitnehmer nicht bin­nen 3 Wochen seit Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einlegt, gilt die Kündigung kraft Gesetzes als wirksam (§§ 4, 7 KSchG).

Das KSchG ist anwendbar sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert und dem Betrieb des Arbeitgebers eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern angehören (§ 23 Abs. 1 KSchG). Aufgrund der diversen Gesetzesänderungen (1996 wurde der sog. "Schwellen­wert" für die Anwendbarkeit des KSchG von 5 Arbeitnehmern auf 10 erhöht, 1998 wiederum von 10 Arbeitnehmern auf 5 reduziert und zum 01.01.2004 von 5 Arbeitnehmern auf 10 erhöht) ist die Regelung undurchsichtig und für den juristischen Laien ist bereits der Gesetzestext kaum verständlich. Bei Unterneh­men, die dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen ist das Kündigungsschutzgesetz immer anwendbar, während bei Unternehmen mit dauerhaft fünf oder weniger Arbeitnehmern das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist. Sofern das Unternehmen am 31.12.2003 (= Stichtag) 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt hat, beginnt der Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer erst dann wenn das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Dies gilt auch dann wenn das Unternehmen zum 31.12.2003 zwar mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt hat, die Anzahl der Arbeitnehmer sich dann aber auf 5 oder weniger reduziert - in beiden Fällen erhalten die Arbeitnehmer erst dann Kündigungsschutz nach dem KSchG sofern das Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Hat das Unternehmen zum 31.12.2003 mehr als 10 Beschäftigte und reduziert sich die Anzahl dann auf weniger als 10 und mehr als 5 so verlieren die zum 31.12.2003 bereits beschäftigten Arbeitnehmer ihren Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht; Arbeitnehmer welche in diesem Fall nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden erhalten Kündigungsschutz nach dem KSchG jedoch erst dann sofern der Wert von 10 Arbeitnehmern wieder überschritten wird.

Es ist vor Ausspruch der Kündigung in jedem Einzelfall eine genaue Überprüfung vorzunehmen, ob das KSchG greift, und es empfiehlt sich hier einen kompetenten Berater bereits im Vorfeld hinzuzuziehen um spätere Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.

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