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- Kanzlei am Feuersee -



 

 

Unattraktive Flugzeit berechtigt nicht zum Rücktritt von einer Pauschalreise,

Welches Gericht ist örtlich zuständig ?

Ansprüche des Reisenden bei Insolvenz

Rechtsanwalt Sven Predeschly

 

Das Amtsgericht München hat entschieden, zum Missfallen von Urlaubern, dass eine unattraktive Uhrzeit bei der Anreise ins Urlaubsziel - auch wenn dadurch die Nachtruhe des Urlaubers nicht eingehalten werden kann - nicht zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berechtigt. Es sei für den Urlauber zumutbar zu unkomfortablen Zeiten anzureisen, hierdurch werde die Pauschalreise insgesamt nicht in Frage gestellt.

Im Gegensatz hierzu steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (bei annullierten oder verspäteten Flügen) - hier kommen die Gerichte dem Reisenden weit entgegen und lassen es zu, dass der Reisende sowohl am Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch am Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs klagen kann (Wahlrecht des Reisenden), BGH Urteil vom 18.01.2011, Az: X ZR 71/10.

Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters hat der Reisende bei einer Pauschalreise über den sog. Sicherungsschein auch die Möglichkeit seine Forderung geltend zu machen, die deshalb besteht da die Reise wegen mangelnder Teilnehmerzahl abgesagt worden ist. Über den Sicherungsschein ist auch der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des im voraus bezahlten Reisepreises abgesichert, welcher wegen einer Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann (Urteil vom 02.11.2011, Aktenzeichen X ZR 43/11).


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