Predeschly    Rechtsanwälte


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- Kanzlei am Feuersee -


 

 

Wärmeversorgungsvertrag und lange Laufzeit

Rechtsanwalt Sven Predeschly,

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem vorfurmulierten Wärmelieferungsvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren unangemessen (weil zu lang) und damit unwirksam ist, wenn der Kunde die Kosten der baulichen Instandhaltung sowie notwendig werdender Ersatzinvestitionen trägt und es sich nicht um Fernwärme handelt; hierbei definiert der Bundesgerichtshof Fernwärme so, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wärme geliefert wird (BGH vom 21.12.2011, Az: VIII ZR 262/09). Eine solche Regelung kann daher zu Lasten des Kunden keine Wirkung entfalten.

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© Sven Predeschly