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Widerrufsrecht von Kapitalanleger gegenüber Kreditinstitut bei Abschluss durch einen Vermittler 

Rechtsanwalt Sven Predeschly, 30.03.2006

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, Az: II 327/04, die Rechte geprellter Anleger gestärkt, die ihr Geld in Immobilienfonds angelegt haben.

Die Anleger solcher Immobilienfonds können sich nach diesem Urteil zukünftig einfacher von Fondsanteilen sowie den zur Finanzierung aufgenommenen Krediten lösen, wenn ein Fondsvermittler sowohl die Finanzierung als auch das Darlehen an der Haustür angebahnt hat. Ist der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, kann dieser das Geschäft auch noch nach Jahren rückgängig machen.

Mit diesem Urteil wird vom Bundesgerichtshof die neuere und verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg umgesetzt. Bisher hatte der Bundesgerichtshof ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur unter strengeren Voraussetzungen auch gegen Banken gelten lassen, wenn diese ihre Finanzierungen nicht durch eigene Angestellte vermittelt hatten. Nach dem nun vorliegenden Urteil reicht es für einen Widerruf aus, dass sich die Bank eines Fondsvermittlers bedient, der das Geschäft „an der Haustür“ anbahnt. Der Anleger kann sich dann – gegen Rückgabe seiner Anteile an dem Immobilienfonds – von der Darlehensverpflichtung freistellen lassen.

 

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